Glossar
Pseudonymisierung
Personenbezogene Daten so verändern, dass sie ohne zusätzliche, getrennt aufbewahrte Informationen keiner Person mehr zugeordnet werden können.
Definiert ist sie in Art. 4 Nr. 5 DSGVO. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, das Risiko sinkt aber deutlich.
Vor einem Modellaufruf lassen sich Namen und Kennungen durch Platzhalter ersetzen und danach wieder einsetzen.
Quellen
- ·Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) · Amtsblatt der Europäischen Union · abgerufen am 23.09.2026https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
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